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Ratgeber · Gebäudesicherheit

Videoüberwachung am eigenen Haus: Was ist erlaubt?

Kamera am Einfamilienhaus: wann die DSGVO gilt, warum Gehweg und Nachbar tabu sind, wie lange Aufnahmen gespeichert werden dürfen und wann ein Hinweisschild nötig ist.

Von Niklas Scherhaufer & Ivan BeregovojStand: 3 Min. Lesezeit

Dieser Artikel ist nur auf Deutsch verfügbar.

Kurz gesagt
  • Filmt die Kamera nur Ihr eigenes Grundstück, ist das in der Regel unproblematisch.
  • Sobald Gehweg, Straße oder Nachbargrundstück im Bild sind, gelten die Regeln der DSGVO. Das hat der Europäische Gerichtshof 2014 entschieden.
  • Die Datenschutzbehörden nennen 72 Stunden als Orientierung für die Speicherdauer und verlangen ein Hinweisschild, wo Menschen erfasst werden können.
  • Schon der begründete Eindruck, überwacht zu werden, kann Nachbarn einen Unterlassungsanspruch geben.

Die Grundregel: eigenes Grundstück ja, fremde Flächen nein

Wer sein eigenes Grundstück filmt, handelt meist im privaten Bereich. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nimmt rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten von ihren Regeln aus (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Diese sogenannte Haushaltsausnahme endet aber dort, wo die Kamera auch öffentlichen Raum erfasst.

Genau das hat der Europäische Gerichtshof im Fall Ryneš entschieden: Eine Kamera am Einfamilienhaus, die auch die Straße und den gegenüberliegenden Hauseingang aufzeichnete, fiel unter das Datenschutzrecht (Urteil vom 11.12.2014, C-212/13). Für Sie heißt das: Gehweg, Straße und Nachbargrundstück gehören nicht ins Bild.

Wenn sich fremde Flächen nicht vermeiden lassen

Oft lässt sich ein Stück Gehweg nicht ganz vermeiden, etwa bei einer Kamera an der Haustür. Dann helfen zwei Dinge:

  • Ausrichtung: Kamera so montieren, dass sie nach unten auf den eigenen Zugang zeigt, nicht in die Straße.
  • Privatzonen: Viele Kameras können Bildbereiche dauerhaft schwärzen, im Livebild und in der Aufzeichnung.

Ob eine Überwachung dann zulässig ist, hängt von einer Abwägung ab: Gibt es einen konkreten Anlass, etwa frühere Einbrüche oder Sachbeschädigungen? Und überwiegen die Interessen der Gefilmten? Diese Abwägung trifft der Betreiber, im Zweifel mit rechtlicher Beratung.

Speicherdauer: 72 Stunden als Orientierung

Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) nennt in ihrer Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen 72 Stunden als Richtwert: Aufnahmen sollen grundsätzlich spätestens danach gelöscht werden. Wer länger speichert, braucht einen gewichtigen Grund. Viele Rekorder und Apps lassen sich so einstellen, dass ältere Aufnahmen automatisch überschrieben werden.

Hinweisschild: vor dem Betreten sichtbar

Wo Personen erfasst werden können, verlangen die Aufsichtsbehörden einen gut sichtbaren Hinweis, und zwar bevor jemand den überwachten Bereich betritt. Darauf gehören mindestens: dass überwacht wird, wer verantwortlich ist und wie man ihn erreicht, sowie ein Verweis auf weitere Informationen. Die DSK-Orientierungshilfe enthält dafür ein Muster.

Der Nachbar und der „Überwachungsdruck“

Auch eine Kamera, die objektiv nur das eigene Grundstück filmt, kann Ärger geben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Nachbarn sich wehren können, wenn sie eine Überwachung ernsthaft befürchten müssen, etwa weil sich eine Kamera mit wenigen Handgriffen auf ihr Grundstück drehen lässt (BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 176/09). Die bloß theoretische Möglichkeit reicht nicht. Feste Montage, klare Ausrichtung und ein offenes Gespräch mit dem Nachbarn verhindern die meisten Konflikte.

Ton ist besonders heikel

Viele Kameras können auch Ton aufnehmen. Das nichtöffentlich gesprochene Wort heimlich aufzuzeichnen, ist strafbar (§ 201 StGB). Lassen Sie die Tonaufnahme deshalb im Zweifel ausgeschaltet, für den Schutz des Hauses reicht das Bild.

Checkliste

  • Kamera zeigt nur auf eigene Flächen
  • Privatzonen für Gehweg und Nachbar eingerichtet
  • Speicherdauer kurz eingestellt (Orientierung: 72 Stunden)
  • Hinweisschild vor dem überwachten Bereich
  • Tonaufnahme aus
  • Zugriff auf Aufnahmen nur für berechtigte Personen

Häufige Fragen

Darf ich eine Kamera-Attrappe aufhängen?

Eine Attrappe nimmt nichts auf, kann aber denselben Überwachungsdruck auf Nachbarn ausüben wie eine echte Kamera. Richten Sie sie deshalb genauso aus, als würde sie filmen.

Gilt das auch für eine Video-Türklingel?

Ja. Eine Türklingel mit Kamera erfasst oft den Eingangsbereich und Teile des Gehwegs. Blickwinkel, Privatzonen und Speicherdauer sollten deshalb genauso geplant werden wie bei jeder anderen Kamera.

Ist das eine Rechtsberatung?

Nein. Dieser Artikel fasst allgemeine Grundsätze und Quellen zusammen. Die Verantwortung für den zulässigen Betrieb liegt beim Betreiber der Kamera; im Einzelfall hilft eine rechtliche Beratung oder die Datenschutz-Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes.

Quellen

  1. EuGH, Urteil vom 11.12.2014, C-212/13 (Ryneš): Zusammenfassung des Landesdatenschutzbeauftragten Sachsen-Anhalt
  2. Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen (Stand 17.07.2020)
  3. BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 176/09
  4. § 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Stand 1. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechts-, Steuer- oder Fördermittelberatung. Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die verlinkten Quellen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.